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LSG Bayern, 21.01.1998 - L 19 RJ 505/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle in einem anderen Vertragsstaat (Türkei); Anspruch auf Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Bayreuth, 03.06.1997 - S 4 Ar 919/96
- LSG Bayern, 21.01.1998 - L 19 RJ 505/97
- BSG, 17.07.2000 - B 13 RJ 59/98 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 10.09.1997 - 5 RJ 18/97
Rechtsbehelfsbelehrung - Einlegung - Sozialversicherungsabkommen - Ausländischer …
Auszug aus LSG Bayern, 21.01.1998 - L 19 RJ 505/97
Die lediglich einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs innerhalb der europäischen Gemeinschaft ist nicht geeignet, Bedenken gegen diese Auffassung aufkommen zu lassen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 10.09.1997 - 5 RJ 18/97 - zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen mwN). - BSG, 02.12.1987 - 1 RA 23/87
Beitragserstattung - Rücknahme von VA - Anfechtung - Unzulässige Rechtsausübung
Auszug aus LSG Bayern, 21.01.1998 - L 19 RJ 505/97
Dies ist jedoch nicht der Fall, weil ein für den Versicherten im Sinne dieser Vorschrift "günstigerer Verwaltungsakt" nur in der Erstreckung der Erstattung auf weitere Beiträge bestehen kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1303 Nr. 33 mwN).
- LSG Bayern, 20.02.2002 - L 19 RJ 454/00
Bewilligung einer Waisenrente wegen Gebrechlichkeit aus der Versicherung eines …
Dieser Entscheidung des BSG hat sich der erkenndende Senat mit Urteil vom 21.01.1998 - L 19 RJ 505/97 - (nicht veröffentlicht) für den Geltungsbereich des Art. 46 Abs. 1 des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30.04.1964 (BGBl II 1965 S 1170) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.05.1969 (BGBl II 1972 S 2) und des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 (BGBl II 1975 S 374) sowie des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl II 1986 S 1040) - DTSVA - angeschlossen und entschieden, dass die Belehrung über den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid des deutschen Versicherungsträgers auch auf den zuständigen RV-Träger in der Türkei als einer für die Entgegennahme von "Rechtsbehelfen" zuständigen Stelle hinweisen müsse.